Satzung

Die Geschichte des Schützenwesens in Quakenbrück kann nachweislich zurückverfolgt werden bis zum Jahre 1589. Die Ursprünge reichen aber wahrscheinlich noch ca. 100 Jahre weiter zurück; dieses ist aber urkundlich nicht zu beweisen. Den ersten Schützenkönig gab es im Jahre 1590.

Satzung des Schützenvereins Quakenbrück von 1589 e. V.

§ 1

Der Schützenverein Quakenbrück e. V., gegr. 1589, hat seinen Sitz in Quakenbrück. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bersenbrück eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts vom 23.12.1953, und zwar insbesondere durch:

1. Förderung des Schießsports,
2. Erhaltung und Pflege alten Schützenbrauchtums.
3. Pflege edler Geselligkeit,
4. Pflege der Heimatliebe und
5. Erhaltung und Pflege des Schützenhofes und des Schießstandes.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden.

§ 4

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand; er wirkt auf das Ende des Zeitraumes, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
§ 5

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen mit der Übersendung des Ausschlussbeschlusses an das ausgeschlossene Mitglied.

§ 6

Der Beitrag wird jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung nach den Bedürfnissen des Vereins festgesetzt, gleichfalls eine evtl. Umlage. Der Jahresbeitrag muss bis zum 1. Juni bezahlt sein.

§ 7

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.

2. Der Präsident und sein Vertreter bilden zusammen mit den sonstigen Mitgliedern den erweiterten Vorstand. Die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und ihre Aufgaben regelt eine Geschäfts- und Dienstordnung, die von der Generalversammlung beschlossen wird. Die Geschäfts- und Dienstordnung kann auch die weitere Gliederung des Vereins und die sonstige Aufgabenverteilung auf Mitglieder des Vereins regeln.

3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von 2 *) Jahren von der Generalversammlung gewählt. Alljährlich scheiden 1/4 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist jedoch zulässig.

§ 9

1. Der erweiterte Vorstand erläßt eine Schießordnung, in der auch der Ablauf der Traditions- und Preisschießen festgelegt wird. Diese Schießordnung regelt auch die Behandlung der gestifteten Schießpreise.

2. Der erweiterte Vorstand kann Auszeichnungen für besondere Verdienste um den Verein aussprechen. Die Auszeichnungen können in der Ehrenmitgliedschaft und in besonderen sichtbaren Auszeichnungen bestehen. Das Nähere regelt eine besondere Ordnung, die von der Generalversammlung zu beschließen ist.

§ 10

Von der jährlichen Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören.

§ 11

Der Präsident beruft alljährlich im Frühjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

a) Geschäftsberichte des Präsidenten und seiner Mitarbeiter
b) Entlastung des Präsidenten und seiner Mitarbeiter
c) Wahlen
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) Verschiedenes

Der Präsident leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Vereinsver-sammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.

Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung mit einer Frist von 3 Tagen, im übrigen nach den Vorschriften, die für Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Präsident muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 13

Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Stadt Quakenbrück, die es unmittelbar im Sinne der vorstehenden Satzung, insbesondere für den Schießsport und die sonstige sportliche Erziehung der Jugend gemeinnützig zu verwenden hat.

*)  § 8 Abs. 3 wurde auf Beschluss der Generalversammlung vom 10.03.2019 geändert. Vorstandsmit-glieder werden zukünftig  für 2 statt 4 Jahre gewählt.

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